Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer hat der betroffene Leistungsempfänger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Umsatzsteuererklärung anzugeben. Besteht keine allgemeine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (z. B. bei Kleinunternehmern; bei Gebäudevermietern, Heilberuflern, Bausparkassen- oder Versicherungsvertretern, die nur steuerfreie vorsteuerausschließende Umsätze tätigen), muss der Leistungsempfänger die auf ihn nach § 13b UStG überwälzte Umsatzsteuer dennoch in einer vierteljährlichen Voranmeldung und in der Jahreserklärung anmelden.

Zur zutreffenden Erfassung der geschuldeten Reverse-Charge-Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollten im kreditorischen Bereich der Eingangsrechnungen beim Leistungsempfänger verschiedene Steuerkennzeichen verwendet werden für:

  • bezogene sonstige Leistungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmern mit USt-IdNr. (Zeile 29 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeile 99 der Umsatzsteuererklärung);
  • unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende umsatzsteuerpflichtige (Grundstücks)Umsätze (Zeile 30 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeile 100 der Umsatzsteuererklärung);
  • alle anderen nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 412 UStG bezogenen Leistungen (Zeile 31 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zeile 101 der Umsatzsteuererklärung)
  • Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus der geschuldeten § 13b Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist in Zeile 40 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in Zeile 126 der Umsatzsteuer-Jahreserklärkung anzugeben.

Der Leistende muss die o. g. Ausgangsumsätze als sog. "nicht steuerbare Leistungen" in Zeile 33 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeile 105 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge