Lädt ein Unternehmer anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, liegen Betriebsausgaben vor, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.[1]

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen, z. B. Galaempfang zum Betriebsjubiläum eines Hotels, unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen wie z. B. einem Hotelbetrieb der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme, wonach das Abzugsverbot nicht gilt, soweit die Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist, betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, z. B. Präsentation zu Werbezwecken.[2]

Eine Bewirtung mit Wein gehört nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Die Kosten sind nur absetzbar, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben zu Ort, Tag, den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt.[3]

Werden Kunden/Mandanten und potentielle Neukunden zu einem "Herrenabend" eingeladen, gilt das Betriebsausgabenverbot für Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei einem Kostenanteil von ca. 60 EUR pro Gast für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung nicht.[4]

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