Übergibt der Unternehmer aus betrieblichem Anlass ein Geschenk, kann er die Steuer für den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) übernehmen.[1] Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Geldzuwendungen sind hiervon ausgeschlossen. Einzelheiten sind in einem BMF-Schreiben geregelt.[2]

Die Pauschalierung gilt nur für solche Sachzuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften, zu Betriebseinnahmen oder steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Zuwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Zuwendungen aus privaten Gründen unterliegen jedoch nicht der Pauschalierung, da sie weder betrieblich veranlasst noch beim Zuwendungsempfänger steuerpflichtig sind.[3]

Damit entfällt eine Steuerpflicht nach § 37 b EStG z. B. für Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde, die im Inland nicht steuerpflichtig sind. Ebenso sind Zuwendungen anlässlich eines Verkaufswettbewerbs keine Gescheinke i. S. d. § 37b EStG, wenn diese als Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg anzusehen sind.[4]

 Gleiches gilt für Geschenke, die der Vertragsanbahnung dienen.[5]

Unter die Vorschrift fallen aber alle Geschenke, ohne Berücksichtigung einer betraglichen Untergrenze, also auch solche, die den Betrag von 35 EUR[6] nicht überschreiten.[7]

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37 b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werden.[8]

Die Freigrenze von 35 EUR zur Anwendung des Betriebsausgaben-Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wird nur auf die Zuwendung berechnet. Die dafür übernommene Steuer bleibt unberücksichtigt. Wird die Grenze von 35 EUR aber überschritten, gehört die auf das Geschenk entfallende Pauschalsteuer nach § 37 b EStG zum Geschenk und ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Die Höchstgrenze für die Anwendung der Regelung ist in doppelter Hinsicht zu prüfen. Sie liegt bei 10.000 EUR für das einzelne ­Geschenk (Freigrenze) bzw. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR (einschließlich USt) übersteigen (Freibetrag). Im letzteren Fall kann der Schenkende den Betrag bis 10.000 EUR pauschal versteuern, der darüber hinausgehende Betrag ist vom Empfänger zu versteuern.

Wird die Anwendung des § 37 b EStG gewählt und die Pauschalversteuerung angewandt, muss diese auf alle Sachzuwendungen und Geschenke angewandt werden, die im Wirtschaftsjahr getätigt werden. Das gilt auch für Zuwendungen, die unter Abzugsverbote fallen, z. B. Bestechungsgelder nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG oder mangels Empfängerbenennung nach § 160 AO.[9]

Allerdings ist es zulässig, das Wahlrecht auf Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert auszuüben.

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