Als Erhaltungsaufwand gelten sowohl Instandhaltungsaufwendungen als auch Instandsetzungsaufwendungen.

  • Bei Instandhaltungsaufwendungen handelt es sich um die laufende Wartung und den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen, die planmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgen.
  • Bei Instandsetzungsaufwendungen handelt es sich um außerplanmäßige Aufwendungen für Reparaturen, durch die das Wirtschaftsgut wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt wird.

Erhaltungsaufwand liegt auch dann vor, wenn Teile eines Vermögensgegenstands ersetzt oder modernisiert werden, ohne dabei die Funktion des Vermögensgegenstands wesentlich zu ändern.

Der Qualifizierung als Erhaltungsaufwand steht nichts entgegen, wenn

  • aus der Verwendung höherwertigen, kostspieligen Materials, durch Anpassung an den technischen Fortschritt oder aus dem nachträglichen Einbau bisher nicht vorhandener Teile zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit eine Werterhöhung des Vermögensgegenstands resultiert,
  • die Aufwendungen die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen,
  • der ursprüngliche Vermögensgegenstand bereits vollständig abgeschrieben ist,
  • objektiv die technische Funktionsfähigkeit der erneuerten Anlage noch gegeben war.

Ist der Erhaltungsaufwand an einem betrieblichen Gebäude angefallen, ergibt sich zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen kein Unterschied. Beide sind im Jahr des Anfalls sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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