Zu den Mahlzeiten können auch die Snacks gehören, die unentgeltlich bei einer Beförderung mit dem Flugzeug, dem Schiff oder der Bahn angeboten werden, also im Flugpreis bzw. Beförderungspreis enthalten sind. Bei einem Snack, der als Mahlzeit einzustufen und zu allen Tageszeiten gleich ist, entscheidet nur der Zeitpunkt, zu dem das Essen verzehrt wird, darüber, ob es sich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt, das mit (28 EUR × 20 % =) 5,60 EUR oder mit (28 EUR × 40 % =) 11,20 EUR angerechnet wird.

Kaffee und Kuchen am Nachmittag gehören somit nicht dazu, sodass eine Kürzung der Verpflegungspauschale nicht erfolgt. Auch die kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien, die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereicht werden, erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit, sodass eine Kürzung des Beförderungspreises nicht vorzunehmen ist. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück. Selbst ein einfaches Frühstück muss noch einen Aufstrich oder Belag beinhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine anrechenbare Mahlzeit

Nach einem Geschäftsessen mit einem Geschäftspartner fliegt der Unternehmer um 14.00 Uhr von München nach Berlin. Da er nachweisen kann, dass er bereits ein Mittagessen zu sich genommen hat, kann ihm der Snack, der im Beförderungspreis enthalten ist, nicht als Mittagessen zugerechnet werden. Letztlich muss der Unternehmer selbst beurteilen, ob und inwieweit die angebotenen Speisen nach ihrem jeweiligen Umfang und der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) treten.

 
Wichtig

Reduzierung des Beförderungspreises

Wenn sich ein Freiberufler/Unternehmer selbst auf eine Geschäftsreise begibt, müssen die Kosten der Verpflegung aus dem Flugpreis herausgerechnet werden (ab 2020: 5,60 EUR (vorher: 4,80 EUR) für ein Frühstück und 11,20 EUR (vorher: 9,60 EUR) für ein Mittag- oder Abendessen). Ist bei einer Beförderung mit dem Flugzeug, Schiff oder der Bahn eine Mahlzeit im Beförderungspreis enthalten, ist die Kürzung seit dem 1.1.2015 vorzunehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beförderung mit kostenloser Mahlzeit

Ein Unternehmer unternimmt einen innerdeutschen Flug von München nach Dresden. Der Hin- und Rückflug kostet 357 EUR. Im Flugpreis ist je Strecke eine Mahlzeit (ein Frühstück und ein Abendessen) enthalten. Der Unternehmer zahlt mit der EC-Karte seines Betriebskontos. Die Kosten für die Mahlzeiten sind wie folgt aus dem Beförderungspreis herauszurechnen:

 
Flugpreis (brutto) 357,00 EUR
abzüglich 19 % Umsatzsteuer 57,00 EUR
Nettobetrag 300,00 EUR
abzüglich Kosten für ein Frühstück 5,60 EUR
abzüglich Kosten für ein Abendessen 11,20 EUR
Kosten (netto) für die Beförderung 283,20 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4673/6673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten 283,20      
1800/2100 Privatentnahmen 16,80      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 57,00 1200/1800 Bank 357,00
[2] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2253/15/10002.

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