Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Unternehmer Reisekosten Verpflegungsmehraufwand 4674 6674   sonstige betriebliche Aufwendungen
Privateinlagen 1890 2180   Privat/Eigenkapital

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich nur pauschal absetzen. Die tatsächlichen Verpflegungskosten dürfen ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen, die ab dem 1.1.2020 von 24 EUR auf 28 EUR bzw. von 12 EUR auf 14 EUR erhöht wurden.[1] Der Unternehmer bucht die Verpflegungskosten auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).

Buchungssatz:

Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand

an Privateinlagen

 
Hinweis

Wachstumschancengesetz

Die Verpflegungspauschale soll ab dem 1.1.2024 von 28 EUR auf 30 EUR erhöht werden (Entwurf des Wachstumschancengesetzes).

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