Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Unternehmer Reisekosten Verpflegungsmehraufwand | 4674 | 6674 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Privateinlagen | 1890 | 2180 | Privat/Eigenkapital |
So kontieren Sie richtig!
Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich nur pauschal absetzen. Die tatsächlichen Verpflegungskosten dürfen ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen, die ab dem 1.1.2020 von 24 EUR auf 28 EUR bzw. von 12 EUR auf 14 EUR erhöht wurden.[1] Der Unternehmer bucht die Verpflegungskosten auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand |
an Privateinlagen |
Wachstumschancengesetz
Die Verpflegungspauschale soll ab dem 1.1.2024 von 28 EUR auf 30 EUR erhöht werden (Entwurf des Wachstumschancengesetzes).
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