Soll der Arbeitnehmer auf Grund der Weisungen des Arbeitgebers seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens[1] oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz nach Bundesreisekostengesetz angesetzt werden.

Wie bei Sammelfahrten wird die Gesetzessystematik auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet unterbrochen, indem die Entfernungspauschale Anwendung findet.

 
Praxis-Beispiel

Fahrtkosten Forstarbeiter

Ein Forstarbeiter fährt an 140 Tagen mit dem Pkw von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Zugang seines Forstbezirks (weiträumiges Tätigkeitsgebiet), der 12 km entfernt liegt. An 80 Tagen fährt er über einen 18 km entfernt liegenden Zugang zu seinem Revier. Innerhalb des Waldgebiets benutzt er seinen Pkw für insgesamt 1.200 km im Jahr. Die tägliche Abwesenheit von der Wohnung übersteigt 8 Stunden.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Forstbezirk werden behandelt wie die Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte, begrenzt auf die kürzeste Fahrtstrecke. Dafür kommt nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer in Betracht. Die Fahrten für die Mehrstrecke zum weiter entfernten Zugang und die Fahrten innerhalb des Reviers können mit den tatsächlichen Kosten oder mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer abgezogen werden.

Damit sind die Fahrten in folgender Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:

 
- kürzeste Verbindung 140 Tage je 12 km x 0,30 EUR 504 EUR
- Mehrstrecke 80 Tage je 6 km x 2 x 0,30 EUR 288 EUR
- Revierfahrten 1.200 km x 0,30 EUR 360 EUR
- Mehraufwendungen für Verpflegung 220 Tage x 14 EUR 3.080 EUR

Von der Regelung sind z. B. nicht betroffen Bezirksleiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder die für ein bestimmtes Gebiet zuständigen mobilen Pflegekräfte zur Versorgung ihrer Patienten in privaten Haushalten.

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