Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte[1] sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale.[2] Aufgrund der erforderlichen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff i. S. d. Abgabenordnung ab.[3] Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen.[4] Die erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.

Die Neuregelung zur Höhe der abzugsfähigen Reisekosten gelten entsprechend für den Unternehmensbereich. Infolgedessen sind die folgenden Ausführungen über die abzugsfähigen Reisekosten ab 2014 auch bei der Gewinnermittlung zu beachten (Tz. 3).

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl 2020 I S. 1228; Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge