Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten

  • auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
  • auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Während handelsrechtlich insoweit ein Aktivierungsverbot gilt, sind nach § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG Rechnungsabgrenzungsposten zwingend zu aktivieren für als Aufwand berücksichtigte

  • Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
  • Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

§ 250 Abs. 3 HGB enthält ein Wahlrecht, die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit, d. h. ein Disagio oder Damnum, zu aktivieren und über die Laufzeit der Verbindlichkeit jährlich planmäßig abzuschreiben. Steuerrechtlich besteht dagegen ein Aktivierungsgebot.[1]

Auch wenn die genannten steuerrechtlichen Regelungen Teil des nur für Kaufleute und Gewerbetreibende geltenden § 5 EStG sind, wendet die Finanzverwaltung sie auch auf nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierende Land- und Forstwirte sowie Freiberufler an.[2]

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen nach § 274 HGB in ihrer Handelsbilanz 2 weitere Positionen berücksichtigen, die den Charakter von Rechnungsabgrenzungsposten haben, nämlich aktive und passive latente Steuern. Kleinste und kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 274a Nr. 5 i. V. m. § 267a Abs. 2 HGB befreit, sofern nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sind.

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