Laut Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE gilt: "Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug – einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste, noch hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen."[1]

Zusätzlich muss der Unternehmer die eingehende Rechnung auf

  • "Echtheit der Herkunft", d. h. Identität des Rechnungsausstellers, und
  • "Unversehrtheit des Inhalts", d. h. Pflichtangaben in der Rechnung,

überprüfen. Laut "Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung" genügt dazu "in der einfachsten Form" der "manuelle Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein".

Um den Vertrauensschutz zu erhalten muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Gültigkeit der Umsatzsteueridentfikationsnummer des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung abgefragt werden.[2]

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