Eine unvollständige oder unzutreffende Rechnung kann berichtigt werden.[1] Die Berichtigung einer Rechnung ist grundsätzlich nur durch den Aussteller möglich.[2]

Dies kann der leistende Unternehmer oder sein Beauftragter (Agent) sein. Soll eine Eingangsrechnung berichtigt werden, ist dazu eine Mitteilung des Leistenden erforderlich.

Gutschriften sind vom Leistungsempfänger, der die Gutschrift auch ausgestellt hat, zu berichtigen.[3]

Der Rechnungsempfänger selbst kann keine wirksame Rechnungsberichtigung vornehmen.[4] D.h. beispielsweise, wenn auf der erhaltenen Eingangsrechnung Name und Anschrift des Leistungsempfängers fehlen, kann dieser diese Angabe nicht mit Vorsteuerwirksamkeit ergänzen.

[2] Abschn. 4.11 Abs. 2 Satz 1 UStAE.
[3] Abschn. 4.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE.
[4] Abschn. 4.11 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

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