Werden Waren an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in die EU verkauft (innergemeinschaftliche Lieferung) ist der Unternehmer verpflichtet bis zum 15. des dem Umsatz folgenden Monats eine Rechnung auszustellen.[1] Darin sind sowohl die USt-ID-Nummer des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers anzugeben.[2]
Gelangensbestätigung/Aufzeichnungsvorschriften
Zusätzlich muss noch ein Nachweis darüber geführt werden, dass der EU-Empfänger die Ware tatsächlich erhalten hat.[3]
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