Es kann auch mit Gutschriften statt per Rechnungen abgerechnet werden, sofern beide Parteien dies vereinbaren.[1] In diesem Fall erstellt der Leistungsempfänger die Rechnung für die an ihn erbrachte Leistung.

Die Gutschrift verpflichtet den Leistenden zur Umsatzsteuerzahlung und berechtigt den Leistungsempfänger, also den Aussteller der Gutschrift, zum Vorsteuerabzug.

Der Abrechnungsbeleg muss zwingend mit dem Wort "Gutschrift" bezeichnet sein.

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