Wurde dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer auszuweisen, ggf. die gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung (z. B. bei von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO) bzw. die ggf. neu erteilte Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes). Nicht erforderlich sind Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel. Auch bei Gutschriftserteilung ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Leistenden (nicht die des Gutschriftserteilers) anzugeben.

Bei Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Steuerberater) reicht es aus, wenn die Steuernummer/USt-IdNr. im Vertrag und nicht im Zahlungsbeleg enthalten ist. Bei geänderten Steuernummern ist der Vertragspartner zu informieren.

Tätigt der Unternehmer gleichzeitig ein Eigengeschäft (im eigenen Namen) und eine Vermittlungsleistung (in fremdem Namen und für fremde Rechnung), gilt Folgendes:

  • Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder USt-IdNr. an.
  • Bei der Abrechnung des vermittelten Umsatzes (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro) muss er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) angeben.
  • Werden Eigengeschäft und vermittelter Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Dokumenten[1] zu erläutern.

Bei einer Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben. Bei Kleinbetragsrechnungen und bei Fahrausweisen ist die Steuernummer oder USt-IdNr. nicht anzugeben. Bei Kleinunternehmern, bei abzurechnenden ausschließlich steuerfreien Umsätzen und bei der Überwälzung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) ist die Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben, sofern keine Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise vorliegen. Wurde den vorgenannten Unternehmern keine gesonderte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt, haben sie die ihnen für Ertragsteuerzwecke erteilte Steuernummer anzugeben.

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