Die Verwirklichung eines Gewinnrealisierungstatbestands muss nicht zwangsläufig zur Versteuerung führen. Das Steuerrecht stellt eine Reihe von Wahlrechten zur Verfügung, die es erlauben, die realisierten Gewinne in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern, manchmal bis zur Beendigung des Unternehmens, z. B.:

  • die Bildung steuerfreier Rücklagen (für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR),[1]
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG,
  • Bewertungswahlrechte, wie z. B. Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder beim Ansatz des Vorratsvermögens,
  • Ansatz von gewillkürtem Betriebsvermögen,[2]
  • Bestimmung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs.[3]

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