Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, dürfen erst dann aktiviert und als realisierte Gewinne erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind.[1] Die spätere Anfechtung des einer Forderungsaktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts schließt die bei Aktivierung der Forderung eingetretene Gewinnrealisierung nicht aus.[2] Durch Abtretung einer (noch nicht realisierten) Forderung zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter tritt keine Gewinnrealisierung ein.[3]

Reine Anschaffungsvorgänge sind erfolgsneutral zu behandeln. Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer Umschichtung in der Bilanz i. H. d. Anschaffungskosten. Ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen des Anschaffungspreises.[4]

Eine teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft führt nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt.[5] Das gilt für einen unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.[6]

Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass es sich bei Unterschreiten des gemeinen Werts der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Vergleich zum Verkehrswert der erhaltenen Wirtschaftsgüter um ein teilentgeltliches Geschäft handelt, das in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen ist (sog. Trennungstheorie). Für den entgeltlichen Teil der Übertragung gegen die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten sieht sie den Buchwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als richtigen Ansatz an.[7]

 
Hinweis

Teilentgeltliche Übertragung

Dem Großen Senat des BFH war die Rechtsfrage vorgelegt worden, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft[8] die Höhe eines evtl. Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei.[9]

Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats ist allerdings nach Erledigung der Hauptsache durch Abhilfe des Finanzamts in dem zu entscheidenden Fall sowie Aufhebung des Vorlagebeschlusses v. 27.10.2015 durch den X. Senat des BFH entfallen.[10]

Damit bleiben die Unklarheiten über die Anwendung der von der Finanzverwaltung vertretenen Trennungstheorie bis auf weiteres bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung an der strengen Trennungstheorie festhalten wird. Im Zweifelsfall hilft da nur der Rechtsweg.

Bei einem unentgeltlichen Vermögensübergang im Rahmen der Rechtsnachfolge ist keine Gewinnrealisierung vorzunehmen.[11]

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