Gewinne können auch außerhalb eines Leistungsaustauschs realisiert werden, wie bei einseitigen zivilrechtlichen Ansprüchen, z. B. aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus unerlaubter Handlung, bei unentgeltlichen Zuwendungen[1] oder aus einer Erbschaft[2] oder bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, wie z. B. auf Steuererstattungen oder Subventionen.[3]

Geht eine abgeschriebene Forderung ein, ist ein Ertrag auszuweisen.[4]

Ansprüche auf Erstattung betrieblicher Steuern sind in der Bilanz ausweisen, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Hiervon ist auszugehen, wenn das Finanzamt vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass es die Steuererstattungsansprüche erfüllen wird.[5], [6], [7]

Der Wegfall einer betrieblichen Renten- oder Versorgungsverpflichtung infolge Todes des Berechtigten führt zur Erhöhung des laufenden Gewinns.[8]

Wird der Gewinn eines Land- und Forstwirts nach Durchschnittssätzen ermittelt, sind die Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, als Sondergewinne[9] in den Durchschnittssatzgewinn[10] einzubeziehen.[11]

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