Rz. 62

Das Rating von Kreditinstituten unter Beachtung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben garantiert zwar ein objektives Verfahren, doch letztlich lassen sich keine objektiven Aussagen über die Bonität eines Unternehmens treffen, da es sich hierbei um eine Zukunftseinschätzung handelt, die lediglich aus bestimmten Indikatoren ableitbar ist. Diese Erkenntnis führt dazu, dass kreditnachfragende Unternehmen zur Erreichung eines besseren Ratings auch lediglich die Werte der Indikatoren positiv zu beeinflussen brauchen. Zentraler Ansatzpunkt ist dabei der Jahresabschluss, der i. d. R. im Zentrum der quantitativen Ratingauswertung steht, und hierbei insbesondere die Kennzahlen Eigenkapital, Gesamtkapital, Cashflow, Ergebnis und Umsatz.

 

Rz. 63

Über bilanzpolitische Maßnahmen lassen sich diese Eckwerte des Unternehmens mehr oder weniger stark beeinflussen. Dabei kann zunächst ohne Änderung der betrieblichen Realität der Weg der Darstellungsgestaltung beschritten werden, der vom jeweiligen Rechnungslegungssystem determiniert wird. So stehen Nichtkapitalgesellschaften im HGB noch einige Wahlrechte zur Verfügung, die für Einzelabschlüsse von Kapitalgesellschaften gem. den §§ 264ff. HGB erheblich und für Konzernabschlüsse stark eingeschränkt sind.[1] Es bleibt aber bei der Möglichkeit, über den § 315a bzw. § 325 Abs. 2a HGB auf das Rechnungslegungssystem der IFRS mit dem Konzern- und/oder dem Einzelabschluss zu wechseln, was die Abbildung der Bilanzstrukturen i. d. R. deutlich verbessert.[2]

 

Rz. 64

Generell ist aber zu unterscheiden zwischen vom Gesetzgeber offerierten Möglichkeiten zur unterschiedlichen Abbildung von Sachverhalten, wie etwa die – im Vergleich zu Zeiten vor dem BilMoG bereits stark eingeschränkte – Bewertung der Herstellungskosten gem. § 255 HGB oder das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, und unvermeidlichen Einschätzungsspielräumen, wie sie etwa bei der Bewertung von Rückstellungen oder der Schätzung von Nutzungsdauern bestehen. Letztere Beeinflussungsmöglichkeit findet sich in jedem Rechnungslegungssystem wieder und kann von externer Seite so gut wie kaum erkannt werden. Allerdings ist zu beachten, dass eine auf eine gute Bonität ausgerichtete Bilanzpolitik mit dem Ziel der Steuerminimierung kollidieren kann. Damit ist neben dem BilMoG auch bereits das Regelwerk nach Basel II für nicht publizitätspflichtige Unternehmen Anlass gewesen, den Abschied von der Steuerbilanz als alleinige Grundlage der jährlichen Informationen zu nehmen. Die Erstellung einer entsprechenden Handelsbilanz, die bei der Ausübung der Ansatz- und Bewertungsspielräume nun noch verstärkter den Interessen der externen Kapitalgeber folgen muss, wird zur Erlangung eines positiven Ratings daher unverzichtbar bleiben. Zudem führt die Darstellungsgestaltung i. d. R. nur zu temporären Verschiebungen in der Erfassung von Aufwendungen, Erträgen, Vermögensgegenständen und Schulden. So führt etwa eine zu optimistisch geschätzte Rückstellung in dem Jahr des Schadeneintritts zu einer höheren Ergebnisbelastung. Aus diesem Grund sind die Maßnahmen nur von kurzfristiger Dauer, und da zudem Kreditinstitute stets mehrere Jahre zu analysieren haben, ist dies zumindest ex post auch zu erkennen.

 

Rz. 65

Wesentlich effektiver als die Darstellungsgestaltung ist die Sachverhaltegestaltung. Hierbei werden bereits auf der Realebene die Sachverhalte so gestaltet, dass bei der späteren Abbildung eine hohe Bonität vermutet wird, ohne dass diese jedoch zwangsläufig geschaffen worden wäre. Aufgrund der Vertragsfreiheit und der Kenntnis der Abbildungsregeln reichen die Möglichkeiten hier von Verschieben von Investitionen und Rohstoffkäufen über das Auslagern von Vermögen und Schulden mit Leasinggeschäften sowie den geschickten Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten bis hin zur Generierung von Umsatz, Ergebnis und Cashflow durch Partnerunternehmen. Diese Maßnahmen sind aber deutlich zu trennen von echten Verbesserungsbemühungen der Bonität, etwa über bestimmte Branchenausrichtungen, Rechtsformgestaltungen o. Ä.

 

Rz. 66

Es ist zudem anzumerken, dass eine Veränderung der Bilanzpolitik letztlich lediglich ein Spiel zwischen Intelligenz und Gegenintelligenz auslöst. Wird nur die Abbildung und nicht die dahinterliegende Realität, d. h. die Bonität, verbessert, so werden die Kreditinstitute diese Maßnahmen mit der Zeit immer weiter auch in den Ratingsystemen zu berücksichtigen wissen. Nicht zuletzt die Reaktion auf die großen Bilanzierungsskandale hat zudem deutlich gemacht, was ein Vertrauensverlust in die Rechnungslegung von Unternehmen für negative Konsequenzen hat. Insbesondere das Aufdecken der sachverhaltegestaltenden Maßnahmen, die zwar legal, aber doch mit dem Ziel einer gewissen Fehlabbildung durchgeführt wurden, wird daher zu einer großen Belastung des Verhältnisses zum Kreditgeber nach sich ziehen. Vorteilhaft ist diese Strategie somit nur für einen permanenten Vorreiter bei der "verbesserten" Abbildung, wobei langfristig die Bandbreiten der ...

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