Wirtschaftsgüter des Privatvermögens werden entweder durch eine ausdrückliche Einlagehandlung oder durch schlüssiges Handeln in den Betrieb eingelegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einlage durch Einlagehandlung und schlüssiges Handeln

  • Der bisher privat genutzte Computer wird aus der privaten Wohnung in den geschäftlichen Verkaufsraum gebracht, damit mit ihm Ausgangsrechnungen und Bestellungen erstellt werden können.
  • Der bisher privat genutzte Computer wird ab sofort nur noch für geschäftliche Bestellungen und zum Schreiben der Ausgangsrechnungen genutzt. Der PC bleibt allerdings nach wie vor in den privaten Räumen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter (wie beispielsweise Kfz), die nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzt werden, sind auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn sie nicht in der Bilanz aktiviert oder in das bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu führende Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden.[2]

Wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen, liegt kein Sonderbetriebsvermögen I vor.[3]

Bei sog. gewillkürtem Betriebsvermögen erfolgt die Einlagehandlung durch entsprechende Buchung als Betriebsvermögen.[4] Ob allein der Ausweis eines Wirtschaftsguts in der Buchführung für die erforderliche Dokumentation einer Einlage ausreicht oder ob zusätzlich eine tatsächliche betriebliche Nutzung stattfinden muss, hängt wesentlich auch von der Art des Wirtschaftsguts ab.

Auch bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Wird dieses Kfz verkauft, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt

  • weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
  • noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.[5]

Die Einlage von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsguts des gewillkürten Betriebsvermögens beim Einzelunternehmen. Der Widmungsakt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein. Das gilt insbesondere für die Überführung von Wertpapieren.[6]

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