Dienstleistungen an sich, bloße Nutzungen fremden Vermögens und andere Vorteile können nicht eingelegt werden, da es sich nicht um selbstständige Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände handelt. Beispielsweise kann die unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks eines Nachbarn nicht Gegenstand einer Einlage sein (Wegerechte oder Mitbenutzung von Entwässerungsvorrichtungen).

Ebenso ist die eigene Arbeitsleistung nicht einlagefähig; sie bewirkt keinen steuerlich relevanten Aufwand! Wertpapiere können in das (gewillkürte) Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb.[1]

 
Wichtig

Nutzungseinlage beachten

Nutzt der Unternehmer Gegenstände seines Privatvermögens ganz oder teilweise betrieblich, führt dies zu einem betrieblichen Aufwand. Es handelt sich dann um eine sog. Nutzungseinlage.[2] Die Einlage eines Kfz in das Betriebsvermögen erfolgt durch überwiegende betriebliche Nutzung.[3]

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