Eine inländische Kapitalgesellschaft (einschließlich der GmbH & Co. KG etc.) wird grundsätzlich dann zu einem Mutterunternehmen eines Konzerns und damit nach HGB zum Konzernabschluss[9] verpflichtet, wenn sie direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss nach § 290 (1) und (2) HGB auf ein weiteres Unternehmen ausüben kann. Beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, wenn eines der folgenden Merkmale gegeben ist:

Checkliste Konzern: beherrschender Einfluss

 
Merkmal liegt vor
  ja nein
Die (Mutter-)Gesellschaft verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder    
der Kapitalgesellschaft als Gesellschafter eines anderen Unternehmens steht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen oder    
die Kapitalgesellschaft hat aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder einer Satzungsbestimmung das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen oder    
eine Kapitalgesellschaft trägt bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen einer sog. Zweckgesellschaft.[10]    

Das Gesetz erlaubt jedoch zahlreiche Sachverhalte, die von der Konzernrechnungslegungspflicht entbinden:

 
Sachverhalt

Gesetzliche

Grundlage
Erläuterung
Fehlender einzubeziehender Konsolidierungskreis § 290 (4) HGB Keines der beherrschten Unternehmen muss aufgrund weiterführender Regelungen des HGB (§ 296 HGB – beschränkte Ausübung der Rechte, zu hohe Kosten bei der Aufstellung des Konzernabschlusses, Weiterveräußerungsabsicht) in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, d. h., es kommt erst gar kein zu konsolidierender Kreis von Konzernunternehmen für einen Konzernabschluss zustande.
Mutterunternehmen als Teilkonzern §§ 291, 292 HGB Mutterunternehmen wird seinerseits beherrscht und der von ihm begründete Teilkonzern (ein Konzern innerhalb eines noch größeren Konzerngefüges, sog. Tannenbaum- oder Stufenkonzept) ist bereits in einen Konzernabschluss eingebunden.
Aufstellung bereits nach IFRS § 315a HGB Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind zu einer Rechnungslegung nach IFRS verpflichtet. Diese und freiwillig nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind bei korrekter und vollständiger Anwendung vom HGB-Konzernabschluss befreit. Einige spezielle HGB-Regeln sind nichtsdestotrotz zu beachten.

Außerdem gibt es größenabhängige Befreiungen (§ 293 HGB). Ein Konzern, der zwei der folgenden Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet, ist nicht zu einem Konzernabschluss verpflichtet:

Größenkriterien für Konzerne nach § 293 HGB i. d. F. d. BilMoG

 
  Bei Summenabschluss Bei Konsolidierung

Bilanzsumme

(nach Abzug Fehlbetrag)
</= 23,100 Mio. EUR </= 19,250 Mio. EUR
Umsatzerlöse </= 46,200 Mio. EUR </= 38,500 Mio. EUR
Anzahl Arbeitnehmer </= 250 </= 250

Auch nach dem PublG rechnungslegungspflichtige Unternehmen können einen Konzern begründen und so konzernrechnungslegungspflichtig werden. Auch hier ist zunächst das Kriterium des möglichen beherrschenden Einflusses maßgebend. Weitere diesbezügliche Vorschriften finden sich in §§ 11f. PublG.

[9] Zu Einzelheiten zur Konzernrechnungslegung siehe die HdB-Beiträge "Konzernrechnungslegung: Grundlagen", "Konsolidierungsmethoden", "Konzernanhang", "Konzernlagebericht" und "Konzernabschlusspolitik".
[10] Zweckgesellschaften dienen einem eng begrenzten und genau definierten Ziel des Mutterunternehmens und können außer in der Form eines Unternehmens auch in Form jeglicher anderer juristischer Personen des Privatrechts oder unselbstständiger Sondervermögen des Privatrechts – ausgenommen Spezial-Sondervermögen nach § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes sein. Zweckgesellschaften sind vor allem ein bilanzpolitisch motiviertes Phänomen. Dabei regt ein Unternehmen als Initiator (oder Sponsor) die Gründung einer Gesellschaft mit einem spezifischen und genau definierten Geschäftszweck zu eigenen Gunsten bei einem (konzern-)fremden Investor an. Bei der Gründung werden alle wesentlichen, die Tätigkeit der Zweckgesellschaft betreffenden Entscheidungen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag i. S. e. Autopiloten vorbestimmt. Der Initiator bekommt außerdem das Recht eingeräumt, Leistungen der neu gegründeten Gesellschaft zu empfangen. Daraufhin konnte der Initiator Vermögenswerte gegen Gewinnrealisierung und vor allem Schulden in diese rechtliche Einheit verschieben. Diese mussten bisher mangels effektiver Beherrschungsmöglichkeit und Beteiligung des Initiators nach der Gründung nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden (bilanzneutrale Transferierung). Ergebnis ist ein verbessertes Bild der finanziellen Lage und somit ggf. ein besseres Rating und günstigere Finanzierungsbedingungen. Zu typischen Beispielen der Zweckgesellschaft zählen Leasinggesellschaften, Spezialfonds oder Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Handel von forderungsbesicherten Wertpapieren (Asset-Backed-Securities).

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