Der Umfang der Rechnungslegungspflichten und insbesondere auch die Prüfungspflicht richten sich bei Kapitalgesellschaften nach der jeweiligen Unternehmensgrößenklasse (klein – mittel – groß). Durch das BilMoG wurden die Grenzen für die Größenklassen angehoben. Die neuen Größenklassen für die Rechnungslegungspflichten der Kapitalgesellschaften und die Konzernrechnungslegung gemäß BilMoG gelten bereits für alle Jahresabschlüsse für ab dem 1.1.2008 beginnende Wirtschaftsjahre, sodass insoweit keine Neuerungen zu verzeichnen sind. Allerdings können die neuen Bilanzierungsvorschriften Einfluss auf die Größenklasse für die Zukunft haben (Bilanzsumme).[8]

Größenklassen gemäß § 267 HGB i. d. F. d. BilMoG

 
 

Kleine

Kapitalgesellschaft

Mittelgroße

Kapitalgesellschaft

Große

Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme </= 4,840 Mio. EUR > 4,840 Mio. EUR bis 19,250 Mio. EUR > 19,250 Mio. EUR
Umsatzerlöse </= 9,680 Mio. EUR > 9,680 Mio. EUR bis 38,500 Mio. EUR > 38,500 Mio. EUR
Anzahl Arbeitnehmer </= 50 > 50 bis 250 > 250

Erfüllt eine Kapitalgesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei Kriterien einer dieser Größenklassen, ist sie dieser zuzuordnen und von den entsprechenden Vorschriften bzw. Erleichterungen betroffen.

 

Hinweis:

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264d HGB gilt unabhängig von der Erfüllung der Größenmerkmale stets als große Kapitalgesellschaft.

Kapitalmarktorientiert ist eine Kapitalgesellschaft, wenn Wertpapiere am organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben wurden oder die Zulassung dazu beantragt ist. Hiervon betroffen sind also insbesondere börsennotierte Unternehmen.

[8] Art. 66 Abs. 1 EGHGB.

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