Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Arbeitgeber regelmäßig 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung).

Aber! Aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 der LStR ergibt sich, dass die Finanzverwaltung darauf verzichtet, für die Fahrten einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Arbeitgeber erfasst (über den 1 %-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses zurücklegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Firmenwagen wird vom Ehegatten für seine Zwecke genutzt

Herr Huber hat mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 20.000 EUR). Frau Huber (= Arbeitnehmer-Ehegattin) übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14 km zu dieser Arbeitsstätte legt Frau Huber mit dem Firmenwagen zurück.

 
Herr Huber erfasst für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) von 20.000 EUR × 1 % = 200 EUR
für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses     0 EUR
als Arbeitslohn sind zu erfassen   200 EUR
pro Jahr sind zu versteuern 200 EUR × 12 = 2.400 EUR
Entfernungspauschale beim 2. Arbeitsverhältnis  
14 km × 220 Arbeitstage × 0,30 EUR =   924 EUR
per Saldo zu versteuern 1.476 EUR
[1] R 9.10. Abs. 2 der LStR.

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