Der steuerliche Gewinn einer Mitunternehmerschaft errechnet sich damit aus der Summe der Ergebnisse der Gesamthandsbilanz, der Sonderbilanzen und ggf. vorhandenen Ergänzungsbilanzen. Das wird als sog. Prinzip der additiven Gewinnermittlung bezeichnet. Konkret ermittelt sich der Gewinn bzw. Verlust einer Mitunternehmerschaft damit in 2 Stufen:

1. Stufe: Gesamthandsergebnis

Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft wird ohne weitere Besonderheiten entsprechend den einkommensteuerlichen und ggf. handelsrechtlich zu beachtenden Vorschriften ermittelt. Damit sind lediglich die üblichen Korrekturen, wie z. B. zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen[1], eingeflossen. Der Gewinn ist damit auch um Aufwendungen für Leistungen der Gesellschafter gemindert.

Soweit eine Ergänzungsbilanz für einen oder mehrere Mitunternehmer besteht, korrigiert das darin ermittelte Ergebnis den Gewinnanteil des jeweiligen Mitunternehmers aus der Gesamthandsbilanz.

2. Stufe: Sonderbilanz

Sodann werden an die Mitunternehmer gezahlte Tätigkeitsvergütungen und die Ergebnisse aus den Sonderbetriebsvermögen hinzugerechnet. Auf diese Weise werden vorhergehende Aufwandsbuchungen für die Sondervergütungen wieder korrigiert. Mindernd wirken sich durch die Sondereinkünfte bedingte Aufwendungen aus, die Sonderbetriebsausgaben.

Ergebnis: Steuerlicher Gewinn

Es ergibt sich der steuerliche Gewinn der Personengesellschaft.

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