Mittels Sonderbilanzen erfolgt eine Korrektur im Hinblick auf einzelne Gesellschafter, die insbesondere Vergütungen erhalten haben oder Sonderaufwand für ihre Mitunternehmerstellung hatten. Hierbei ist das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft um die Sonderbetriebsvermögen zu ergänzen. Dies sind Wirtschaftsgüter, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat (Sonderbetriebsvermögen I), oder solche Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen II).

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