Steuerrechtliche Besonderheiten bezüglich des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft finden sich vor allem hinsichtlich der Frage der Gewinnermittlung. Steuerrechtlich wird nämlich davon ausgegangen, dass die Personengesellschaft als solche nicht der Einkommensteuer unterliegt, sondern eine Besteuerung des Gewinns des einzelnen Mitunternehmers auf der Ebene der Gesellschafter stattfindet.[1]

Hingegen unterliegt die Personengesellschaft bei Bestehen eines Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer. Dies gilt aber ausnahmsweise etwa nicht bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, da diese keinen Gewerbebetrieb unterhält. Deshalb ist im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft regelmäßig die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres zu berechnen und erforderlichenfalls eine Rückstellung zu bilden bzw. ein Erstattungsanspruch zu aktivieren.

Der Anteil am Ergebnis des Mitunternehmers wird in 2 Stufen ermittelt:

  • Anteil des Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nach der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz (1. Stufe).
  • Ergebnis des Gesellschafters aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

Dies führt dazu, dass die Steuerbilanz sich zusammensetzt aus:

  • Gesamthandelsbilanz, das ist der steuerliche Jahresabschluss der Gesellschaft,
  • Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter,
  • Sonderbilanzen der Gesellschafter.
[1] Vgl. etwa Werthebach, in Frotscher/Geurts, EStG, (Loseblatt) § 15 EStG Rz. 213 ff; Wacker, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 15 EStG Rz. 160 ff.; Dißars/Kaligin, in Lademann, EStG, § 15 EStG Rz. 182 ff.

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