In den letzten 5 Fällen der Tab. 1 findet ein Rechtsträgerwechsel statt, d. h. bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter ändern sich Eigentumsverhältnisse an den übertragenen Wirtschaftsgütern. Es findet somit zumindest teilweise ein Wechsel bei den Eigentumsverhältnissen statt.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, der abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern hingegen handelt es sich um eine Entnahme.

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts erfolgt unentgeltlich, soweit hierfür keine Gegenleistung erbracht wird.

Eine Gegenleistung kann bestehen, in der

  • Hingabe eines Aktivwerts (z. B. durch Übergabe einer Maschine) oder
  • Übernahme von Passiva (z. B. von Verbindlichkeiten).

Die Übernahme einer Verbindlichkeit ist wirtschaftlich als sonstiges Entgelt anzusehen. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, erfolgt die Übertragung des Wirtschaftsguts teilweise entgeltlich. Der Übertragungsvorgang ist dann aufzuteilen,

  • in einen unentgeltlichen Teil, der mit dem Buchwert übertragen wird, und
  • in einen entgeltlichen Teil, bei dem die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind,

wobei die Aufteilung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert zu ermitteln ist.

 
Praxis-Beispiel

Teilentgeltliche Übertragung

Herr Huber und Herr Hauser sind mit je 50 % an der Huber & Hauser OHG beteiligt. In seinem Einzelunternehmen hat Herr Huber einen Pkw mit einem Buchwert von 1.000 EUR, der einen Verkehrswert von 10.000 EUR hat. Zur Finanzierung des Pkw hatte Herr Huber bei der Bank des Pkw-Herstellers ein Darlehen aufgenommen, das noch mit 3.000 EUR ausgewiesen ist.

Herr Huber überträgt den Pkw ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der OHG. Die OHG übernimmt auch das Darlehen in Höhe von 3.000 EUR.

Lösung: Die Übertragung des Pkw erfolgte teilentgeltlich. Durch die Übernahme des Darlehens liegt der entgeltliche Teil bei 30 % (3.000 EUR im Verhältnis zu 10.000 EUR) und der unentgeltliche Teil bei 70 %. Im Einzelunternehmen von Herrn Huber werden stille Reserven in Höhe von 2.700 EUR aufgedeckt (3.000 EUR minus 30 % des Buchwerts = 300 EUR).

Buchungsvorschlag: Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0660/3180 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Teilzahlungsverträgen 3.000 0320/0520 Pkw 1.000
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 700 2720/4900 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 2.700

Buchungsvorschlag: Übernahme des Pkw in die OHG

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 3.700 0660/3180 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Teilzahlungsverträgen 3.000
      1890/2180 Privateinlagen 700

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