In den ersten 4 Fällen der Tab. 1 findet kein Rechtsträgerwechsel statt, d. h. der Unternehmer ist und bleibt Eigentümer des Wirtschaftsguts. Ein Wechsel bei den Eigentumsverhältnissen findet somit nicht statt. Bei der Übertragung scheidet das Wirtschaftsgut aus dem einem Betriebsvermögen aus (= Entnahme) und wird in das andere Betriebsvermögen überführt (= Einlage). Es ist nicht erforderlich, dass das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, in welches das Wirtschaftsgut überführt wird, vor der Übertragung bereits bestanden hat. Das Betriebsvermögen kann auch erst durch die Überführung des Wirtschaftsguts entstehen.

 
Hinweis

Unterschied von Überführung / Übertragung

Übertragung eines Wirtschaftsguts ohne Rechtsträgerwechsel = Überführung

Übertragung eines Wirtschaftsguts mit Rechtsträgerwechsel = Übertragung

 
Praxis-Beispiel

Wechsel vom Sonderbetriebsvermögen einer OHG zum Einzelunternehmen

Herr Huber und Herr Braun sind jeweils zu 50 % an der Huber & Braun OHG beteiligt, die eine Metzgerei betreibt. Im Sonderbetriebsvermögen von Herrn Huber befindet sich ein Verkaufswagen, mit dem die OHG ihre Waren auf Wochenmärkten verkauft. Die OHG stellt den Verkauf auf Wochenmärkten ein. Herr Huber verwendet den Verkaufswagen nunmehr im Rahmen seines neu gegründeten Einzelunternehmens für den Fischverkauf auf Wochenmärkten.

Ergebnis: Der Verkaufswagen scheidet aus dem Sonderbetriebsvermögen aus und wird überführt in das Einzelunternehmen von Herrn Huber. Die Übertragung muss zum Buchwert vorgenommen werden, der im Zeitpunkt der Überführung 14.500 EUR betragen hat.

Buchung: Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 14.500 0380/0560 Sonstige Transportmittel 14.500

Buchung: Einlage in das Einzelunternehmen

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0380/0560 Sonstige Transportmittel 14.500 1890/2180 Privateinlagen 14.500

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