Ist das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters aufgrund von Verlusten und Privatentnahmen negativ, ist er grundsätzlich verpflichtet, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, wenn und soweit ein Abfindungsanspruch vorhanden ist.

Ausnahme: Scheidet ein Kommanditist, der seine Einlageverpflichtung erfüllt hat, aus einer Personengesellschaft aus, muss er sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen, soweit es durch Verluste negativ geworden ist. Da er den Verlust nicht ausgleichen muss, entsteht insoweit auch kein Veräußerungsverlust, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

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