Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, kann der Abfindungsbetrag auch aus privaten Gründen unter dem Buchwert liegen. Erreichen die tatsächlichen Werte den Buchwert oder liegen sie darüber, handelt es sich bei einem Ausscheiden unter Buchwert um eine teilentgeltliche Übertragung. Liegt die Abfindung unter dem Buchwert, ist insgesamt von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen (Einheitstheorie). Es entsteht kein Veräußerungsverlust.

Die verbleibenden Gesellschafter treten an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters. Das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters wird ohne Gewinnauswirkung auf die verbleibenden Gesellschafter umgebucht. Die Buchwerte und die Abschreibung werden dann von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.

Besonderheit: Wenn der Kaufpreis im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge aus Gleichstellungsgeldern besteht, die mit einem Darlehen finanziert werden, dann handelt es sich um ein Darlehen, das im Betriebsvermögen auszuweisen ist. Die Schuldzinsen für dieses Darlehen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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