Überblick

Bei Versorgungszusagen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (GGF) ist zunächst zu untersuchen, ob und in welchem Umfang in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung gebildet werden kann. In der Handelsbilanz sind hierbei die Grundsätze des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGB und in der Steuerbilanz die Vorschrift des § 6a EStG zu beachten. Ist für eine Versorgungszusage schon nach diesen Grundsätzen keine Rückstellung zu bilden, sind bereits gebildete Rückstellungen entsprechend aufzulösen. Erst in einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Versorgungszusagen anstatt betrieblich gesellschaftsrechtlich veranlasst sind und damit in der Folge die Zuführungen zur Rückstellung zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu untersuchen, ob die Zusage ernsthaft vereinbart, erdienbar und finanzierbar ist. Bei der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage ist auch die Frage der Vereinbarung einer angemessenen Probezeit vor Einräumung der Zusage ein zentrales Thema.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung nimmt in R 8.7 KStR 2015 bzw. R 38 KStR 2004 bzw. H 38 KStH zu den Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung. Im BMF-Schreiben vom 14.12.2012, BStBl 2013 I S. 58 folgt die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH zu den Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Gebot der Einhaltung einer angemessenen Probezeit.

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