Von besonderem Interesse ist die Frage, welche Konsequenzen sich bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf die Übernahme der gefestigten BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ergeben. Zur zutreffenden Behandlung der Versorgungsleistungen ist danach zu unterscheiden, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als vGA oder nicht behandelt worden ist.

Soweit die Zuführungen nicht als vGA behandelt wurden, ist auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die eingetretene Gewinnminderung im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nicht rückgängig gemacht worden. Bei der späteren Auszahlung der Versorgungsleistungen stellen insoweit die Zahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (vGA), auf die das Teileinkünfteverfahren allerdings keine Anwendung findet, weil die vGA das Einkommen nicht gemindert hat.[1]

Wurden hingegen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als vGA erfasst, dann haben sie das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht gemindert. Deshalb stellen die späteren Versorgungsleistungen an den GGF Einkünfte aus Kapitalvermögen (vGA) dar, auf die das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet.[2]

 
Hinweis

Steuerliche Beurteilung liegt in der Zukunft

Die steuerliche Beurteilung der Versorgungsleistungen erfolgt vielfach erst in etlichen Jahrzehnten. Bis dahin dürfte kaum noch jemand bekannt sein, dass die Versorgungsleistungen wie vorgenannt zu unterscheiden sind. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass in der Praxis die Versorgungsleistungen (fehlerhaft) als Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. Nr. 2 EStG erfasst werden.

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