(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. |
Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. |
2. |
An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. 3§ 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
3. |
Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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