Kleinstkapitalgesellschaften[1] können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, erfolgt neben der elektronischen Einreichung der Unterlagen die Hinterlegung auch beim Betreiber des Bundesanzeigers. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten.[2]

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