Rz. 54

Gem. § 325 Abs. 2a HGB kann bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses bei großen Kapitalgesellschaften ein befreiender Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt worden ist. Eine große Kapitalgesellschaft, die von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind gem. § 325 Abs. 2a HGB der § 243 Abs. 2 und die §§ 244, 245, 257, 264 Abs. 1a, 2 Satz 3, 285 Nrn. 7, 8 Buchstabe b, Nrn. 911a, 1417, 286 Abs. 1, 3, 5 HGB anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 HGB muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 HGB Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des 2. Unterabschnitts des 1. Abschnitts und des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts[1] gelten insoweit nicht. Das Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschlusses entfällt, wenn wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 HGB (Unterlassen von Angaben, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist) auf den Anhang die in § 325 Abs. 2a Satz 2 HGB genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden kann.

 

Rz. 55

Wenngleich Art. 5 der IAS/IFRS-Verordnung[2] den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geboten hatte, den Unternehmen einen IAS/IFRS-Einzelabschluss zwingend vorzuschreiben, hat der deutsche Gesetzgeber dies nicht umgesetzt und es bei dem Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften belassen. Nach der Gesetzesbegründung ist dies auf die enge Verzahnung des Jahresabschlusses mit den Vorschriften im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zurückzuführen, die andernfalls einer erheblichen Überarbeitung bedurft hätten.[3]

 

Rz. 56

Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB tritt gem. § 325 Abs. 2b HGB ein, wenn

  • statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach § 325 Abs. 2a HGB einbezogen wird,
  • der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und ggf. der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach § 325 Abs. 2 HGB einbezogen werden und
  • der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB und § 325 Abs. 4 HGB der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
[2] Vgl. EG-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.7.2002 betreffend Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. EG Nr. L 243/1.
[3] Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf v. 24.6.2004, BT-Drucks. 15/3419, zu Nr. 29 Buchst. a.

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