Rz. 78

Gem. § 329 Abs. 1 HGB hat die das Unternehmensregister führende Stelle zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Diese Daten werden nach § 8b Abs. 3 Satz 2 HGB von den Landesjustizverwaltungen übermittelt.

Die Prüfung seitens der das Unternehmensregister führenden Stelle erstreckt sich nur auf die formelle Richtigkeit des Offenlegungsverfahrens.[1] Zu einer Prüfung der materiellen Richtigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen Unterlagen besteht dagegen keine Verpflichtung. Daraus folgt, dass die das Unternehmensregister führende Stelle auch einen offensichtlich nichtigen Jahresabschluss entgegenzunehmen hat.

 

Rz. 79

Gibt jedoch die von der das Unternehmensregister führenden Stelle vorgenommene formale Überprüfung Anlass zu der Annahme, dass größenabhängige Erleichterungen oder die Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 327a HGB zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind, kann sie nach § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse[2] und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer[3] oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB verlangen.

 

Rz. 80

Werden die Mitteilungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen erbracht, so gelten gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB die größenabhängigen Erleichterungen sowie die Erleichterung nach § 327a HGB als zu Unrecht in Anspruch genommen. In einem solchen Fall sind die übrigen Unterlagen nachzureichen bzw. eine Bekanntmachung im Unternehmensregister nachzuholen. Auf jeden Fall wird gem. § 329 Abs. 4 HGB die zur Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o HGB zuständige Verwaltungsbehörde (= Bundesamt für Justiz) unterrichtet.

Gem. § 329 Abs. 3 HGB kann in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 HGB und des § 340l Abs. 2 Satz 6 HGB im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

[1] Zum Umfang der Prüfungspflicht vgl. Grottel, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 329 HGB Rz. 1 ff.; Grönwoldt, BB 1988, S. 1494; vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 329 HGB Rz. 7.

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