Die OHG hat eine der längsten Historien aller Gesellschaftsformen. In der jetzigen Form wurde sie bereits 1900 in die erste Fassung des deutschen HGB aufgenommen. Damit kann die OHG als die Grundform der Personenhandelsgesellschaften bezeichnet werden.

Allerdings ist festzustellen, dass die OHG bei der Gesamtzahl der Firmenneugründungen nur noch ein Randdasein fristet. Dies, obwohl die Rechtsform nach wie vor ihre gesellschaftsrechtliche und auch wirtschaftliche Berechtigung hat. Für eine Handelsgesellschaft wird aber häufig auf die KG bzw. die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform zurückgegriffen.

In der Praxis ist die OHG als Rechtsform bei mittelständischen Handelsbetrieben anzutreffen. Dabei handelt es sich oft um Betriebe mit einer langen Historie und häufig um familiengeführte Unternehmen. In diesen Betrieben wird der persönlichen Mitarbeit aller Gesellschafter und auch deren Vermögenseinsatz entsprechende Bedeutung beigemessen. Nicht zuletzt durch dieses hohe Engagement der Gesellschafter genießt die OHG eine recht gute Reputation im Rechtsverkehr.

Auch als sog. Familiengesellschaft ist eine OHG geeignet und in der Praxis anzutreffen. Gerade unter Familienangehörigen ist die Bereitschaft für den umfangreichen persönlichen und finanziellen Einsatz am ehesten gegeben. Doch was für einen Einsatz der Arbeitskraft noch neutral zu werten ist, kann für den finanziellen Einsatz, und hierbei insbesondere dem umfassenden Risiko einer persönlichen Haftung, zu einem Problem werden.

Des Haftungsrisikos muss sich jeder OHG-Gesellschafter bewusst sein. Dies gilt besonders, wenn bei Gründung einer OHG als Familiengesellschaft die Kinder – vor allem solange diese noch minderjährig sind – als Gesellschafter aufgenommen werden sollen. Ggf. ist hier der Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft der Vorzug zu geben.

Seit 1998 ist ein leichter Anstieg der OHG-Gründungen zu verzeichnen. Dies ist vor allem durch die Reform des HGB[1] bedingt, welche auch Kleingewerbetreibenden ermöglicht, eine OHG zu gründen. Diesem – früher als Minderkaufleute bezeichneten – Personenkreis war die OHG bis dahin als Rechtsform versperrt. Nunmehr kann auch ein Kleingewerbe in das Handelsregister eingetragen werden.

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