Erfolgt eine Ablösung im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe, führen einmalige Zahlungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs an den Vermögensübergeber beim Eigentümer zur Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage.[1]Wiederkehrende Leistungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs können dagegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen sein[2]

 
Hinweis

Sonderausgabenabzug

Die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass ein Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen zur Ablösung eines vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vorbehaltsnießbrauchs im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nur möglich ist, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden ist, teilt der BFH nicht. Er entschied, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden ist, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.[3]

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.[4]

Beim Nießbraucher führt eine Ablösung gegen Einmalzahlung zu einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung, bei Ablösung gegen wiederkehrende Leistungen zu sonstigen Einkünften.[5]

Erfolgt die Ablösung dagegen im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen, führt eine Einmalzahlung beim Eigentümer in voller Höhe zu Anschaffungskosten, wiederkehrende Leistungen sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Allerdings kommt ein Ansatz nur bis zur Höhe des Werts des übertragenen Vermögens in Betracht. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, geht die Finanzverwaltung insgesamt von einer einkommensteuerlich unbeachtlichen Zuwendung[6] aus.

Bei zu Anschaffungskosten führenden wiederkehrenden Leistungen kann der Zinsanteil im Fall der Vermietung als Werbungskosten abgezogen werden.[7]

Beim Nießbraucher führt eine Ablösung gegen Einmalzahlung zu einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung. Wiederkehrende Leistungen sind mit ihrem Zinsanteil als Kapitalertrag[8] bzw. bei Veräußerungsleibrenten als sonstige Einkünfte zu versteuern.[9]

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