Sämtliche in der EU niedergelassene Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auch an Verbraucher innerhalb der EU online oder anderweitig auf elektronischem Weg anbieten und Bestellungen so ausführen, müssen seit Januar 2016 – "für den Verbraucher leicht zugänglich" – einen Link zur Online-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission (https://ec.europa.eu) einstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)). Zudem ist die Unternehmer-E-Mail-Adresse anzugeben, wobei sich diese Pflicht bereits aus der allgemeinen Impressumspflicht ergibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz).

Von der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung sind daher nicht betroffen:

  • Unternehmen, die weiterhin nur stationär Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
  • auch wenn sie eine Internetseite – rein als Präsentationsseite – betreiben,
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union,
  • Unternehmen, die sich mit ihren Waren oder Dienstleistungen nicht an Verbraucher wenden, sondern ausschließlich an Unternehmer (B2B),
  • Unternehmer ausschließlich mit Kunden außerhalb der EU.
 
Praxis-Tipp

Da all die Informationen, die nicht unmittelbar mit dem angebotenen Produkt oder der Dienstleistung verbunden sind, typischerweise im Impressum gebündelt sind, bietet es sich an, dort auch den Link zu platzieren. Dieser könnte in folgenden Satz eingebettet werden:

"Die EU-Kommission hat eine Online-Plattform zur Streitbeilegung eingerichtet, die Sie unter https://ec.europa.eu finden."

 
Achtung

Link heißt Verlinkung

Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen "Link" i.S.d. Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 dar.[1]

D.h. der Link muss auch tatsächlich anklickbar sein und zur Streitbeilegungs-Webseite führen.

Derzeit noch umstritten ist, ob der unternehmerische Nutzer eines Online-Marktplatzes zusätzlich zum Plattform-Betreiber einen eigenen Link zur OS-Plattform schalten muss. Dafür haben sich z. B. das OLG Koblenz (ebay)[2] und das OLG Hamm (ebay)[3] ausgesprochen, dagegen das OLG Brandenburg (ebay-Kleinanzeigen)[4] und das OLG Dresden (Amazon)[5]. Zur Sicherheit rät aber selbst das OLG Dresden den Nutzern von Online-Marktplätzen den Link einzufügen, jedenfalls bis eine verbindliche Auslegung des EuGH vorliegt. Eine Verfassungsbeschwerde zu dieser Thematik war anhängig, wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge