Kurzbeschreibung

Die Tabelle zeigt verschiedene Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung und die Folgen für die Steuer- und Beitragspflicht auf. Sie enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von Benefits und gibt einen Überblick darüber, welche Benefits die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen müssen und welche Benefits problemlos umwandelbar sind.

Wichtige Hinweise

Die Aufzählung ist in die Vergütungsbestandteile ohne und mit Umwandlungsmöglichkeit sowie die Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse gegliedert. Vergütungsbestandteile ohne Umwandlungsmöglichkeit (= mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung) können nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerbegünstigt gewährt werden. Dabei ist auch zu unterscheiden, ob die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für die Lohnsteuer oder für die Sozialversicherung gilt. Teilweise erfordern Vergütungsbestandteile zwar lohnsteuerrechtlich keine Zusätzlichkeit, unabhängig davon wird diese aber sozialversicherungsrechtlich gefordert.

Wichtig

Nicht in der Aufzählung enthalten sind die Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung wie z. B. Änderung des Arbeitsvertrags, Rückfallklauseln oder Tarifvorbehalt und die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Entgeltumwandlung.[1]

1. Vergütungsbestandteile mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Tatbestand Norm Folge
Betriebliche Altersvorsorge für Geringverdiener (bis 2.575 EUR Monatslohn) § 100 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV Beitragsfreiheit[1]
Sachbezüge (z.B. auch Gutscheine und Geldkarten) im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze § 8 Abs. 1 Satz 2,3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Steuerfreiheit
§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV Beitragsfreiheit
Jobtickets § 3 Nr. 15 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Kindergartenzuschüsse (betragsmäßig unbegrenzt) § 3 Nr. 33 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Kurzfristige Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bis 600 EUR und die Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang (betragsmäßig unbegrenzt) § 3 Nr. 34a EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bis 600 EUR und die Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang (betragsmäßig unbegrenzt) § 3 Nr. 34a EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Zuschüsse zur Internetnutzung zur privaten Nutzung § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG Pauschalierung mit 25 %
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Übereignung von Diensträdern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (unter 25 km/h) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Pauschalierung mit 25 %
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Überlassung von Diensträdern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (unter 25 km/h) § 3 Nr. 37 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Pauschalierung mit 25 %
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) § 3 Nr. 15 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln, z.B. arbeitnehmereigenem Pkw § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Pauschalierung mit 15 %[2]
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge bis 600 EUR § 3 Nr. 34 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit
[1] Keine eigenständige Beitragsfreiheit. Bestandteil der Beitragsfreiheit für Aufwendungen der betrieblichen Altersversorgung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
[2] Mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

2. Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Tatbestand Norm Folge
Betriebliche Altersversorgung (bAV) bis 8 % (Lohnsteuer) bzw. 4 % (SV) der BBG in der Rentenversicherung West § 3 Nrn. 56, 63, 63a Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV Beitragsfreiheit
E-Dienstwagen und E-Bikes über 25 km/h (mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht) § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Steuer- und Beitragsvorteil durch Sachbezug[1]
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV  

Erholungsbeihilfen bis jährlich

  • 156 EUR für den Arbeitnehmer
  • 104 EUR für den Ehegatten
  • 52 EUR pro Kind
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Pauschalierung mit 25 %
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Essenszuschuss/Restaurantschecks
Steuervorteil durch Sachbezug = Ansatz mit dem Sachbezugswert
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Pauschalierung mit 25 %
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit
Jobtickets und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln § 40 Abs. 2 Satz 2-4 EStG Pauschalierung mit 15 %[2] oder 25 %[3]
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beitragsfreiheit

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