Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebliche Steuern
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsausgabenabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig 2107 7305   Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig
Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig 2105 7308   Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig
Bank 1200 1800   Bank

So kontieren Sie richtig!

Nachzahlungszinsen auf betriebliche Steuern wie Umsatzsteuer können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Zinsaufwendungen § 233a AO betriebliche Steuern" 2107/7305 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Zinsaufwendungen § 233a AO betriebliche Steuern

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Im April fand bei Schreinermeister Hans Groß eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Neben einer Umsatzsteuernachzahlung wurden auch Nachzahlungszinsen i. H. v. 1.500 EUR festgesetzt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2107/7305 Zinsaufwendung § 233a AO abzugsfähig 1.500 1200/1800 Bank 1.500

3 Vollverzinsung für Steuernachforderungen und -erstattungen

3.1 Vollverzinsung für Zinslaufende bis 31.12.2018

Bis 31.12.2018 gilt: Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen (Vollverzinsung). Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen oder der anzurechnenden Körperschaftsteuer, so ist dieser Unterschiedsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen.

 
Praxis-Beispiel

Vollverzinsung einer Körperschaftsteuernachzahlung

Die V-GmbH gibt ihre Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 06 im Januar 09 beim Finanzamt ab (mittels elektronischer Datenübermittlung). Der Steuerbescheid geht am 1.7.09 zur Post an die V-GmbH raus. Aus dem Körperschaftsteuerbescheid 06 ergibt sich eine Nachzahlung zur Körperschaftsteuer in Höhe von 10.000 EUR.

Die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, hier mit Ablauf des 31.12.06.[1]

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.[2]

Der Zinslauf endet 3 Tage nach Aufgabe zur Post mit seiner Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, hier mit Ablauf des 3.7.09. Für die Berechnung der Zinsen ist ein Zinssatz von 0,5 % je Kalendermonat anzusetzen. Außerdem sind nur volle Monate in der Zinsberechnung zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzen Steuer abzüglich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und abzüglich dem Vorauszahlungssoll zur Körperschaftsteuer 06.[3]

 
Zusammenfassung der relevanten Eckdaten  
Zinsbeginn 1.4.08
Zinsende 4.7.09
zu berücksichtigende Monate für Zinsberechnung 15 Monate
Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung 1.000 EUR
Zinssatz 0,5 % je Kalendermonat/ 6 % pro Jahr
   
Berechnung der Zinsen 10.000 EUR KSt x 0,5 % × 15 Monate = 750 EUR

3.2 Vollverzinsung für Zinslaufbeginn ab 1.1.2019

Für Zeiträume ab dem 1.1.2019 wurde aufgrund der zuvor festgestellten Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinssätze von 0,5 % pro Monat, mithin 6 % pro Jahr, die Zinssätze für Verzinsungen nach § 233a AO auf 0,15 % pro Monat, mithin 1,8 % pro Jahr herabgesetzt. Die bislang geltenden Zinssätze von 6 % pro Jahr entsprachen einfach nicht mehr dem Marktniveau im Rahmen der andauernden Niedrigzinsphase.

Für alle Verzinsungszeiträume, die am 31.12.2018 enden gilt weiterhin der Zinssatz von 0,5 % pro Monat.

 
Praxis-Beispiel

Vollverzinsung einer Umsatzsteuernachzahlung

Vollverzinsung einer Umsatzsteuernachzahlung für 2017 mittels Steuerfestsetzung am 19.6.2022, der zu verzinsenden Betrag beträgt 4.400 EUR:

Beginn Zinslauf: am 1.4.2019

Ende Zinslauf: am 19.6.2022

Zinslauf: volle 37 Monate

Berechnung der Nachzahlungszinsen: 37 Monate x 4.400 EUR x 0,15 % = 244 EUR

 
Wichtig

Für diese Zinsen gilt die Herabsetzung nicht:

Die Herabsetzung der Zinssätze bei einem Zinslaufbeginn ab dem 1.1.2019 geltend nicht für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- oder Aussetzungszinsen.[1]

3.3 Vollverzinsung für Zinslaufende nach dem 31.12.2018 und Zinslaufbeginn vor dem 1.1.2019

Aufgrund noch anstehender oder bereits laufender Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren kann es zu einer Vollverzinsung kommen, deren Zinslaufende über den 31.12.2018 hinausgeht und vor dem 1.1.2019 begonnen hat. Hierfür wurde im § 238 AO ein neuer Absatz 1b geschaffen. In diesen "Zwischenfällen" ist der Zinsberechnungszeitraum in 2 Teilzeiträume aufzuteilen, um die Zinsen in richtiger Höhe berechnen zu können. Die Zinsen sind sodann tageweise mit dem jeweils geltenden Zinssatz zu berechnen. Hierbei ist davon auszugehen, dass jeder Monat von 30 Zinstagen ausgeht. Hat ein Monat tatsächlich 31 Tage, ist dennoch nicht von den 30 Zinstagen abzuweichen.[1]

 
Wichtig

Besonderheit für den Monat Februar

Hat der Zinsmonat - wie zum Beispiel der Februar – nur 28 oder 29 Tage, werden die Zinsen auch nur bis zum 28. oder 29. Tag berechnet.

Geht die Zinsberechnung über den Monat Februar hinaus, wird der Monat Februar wie jeder and...

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