1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuerfrei

Steuerfrei ist das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und bestimmte Zuschüsse für Beschäftigungsverbote bei Entbindung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.[1] Die genannten Leistungen unterliegen mit den ausgezahlten Beträgen dem Progressionsvorbehalt. Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld wird dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gemäß § 20 MuSchG wie folgt errechnet: Der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. D. h., es ist die Steuerklasse maßgebend, die die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum hatte. Ein Wechsel der Steuerklasse in diesem Zeitraum wirkt sich anteilig aus. Ein Wechsel der Steuerklasse während der Schutzfrist ist für die Abrechnung unerheblich.

 
Hinweis

Dienstwagen während des Mutterschutzes

Erhält eine Arbeitnehmerin über das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hinaus weitere (Sach-)Zuwendungen vom Arbeitgeber (z. B. einen Firmenwagen zur kostenlosen privaten Nutzung), so handelt es sich insoweit um lohnsteuerpflichtige Bezüge.

2 Freiwilliger Zuschuss ist steuerpflichtig

Ein freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist lohnsteuerpflichtig. Freiwillig kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, wenn er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, z. B. bei einer nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführerin.

Wird der steuerpflichtige Zuschuss an eine Arbeitnehmerin gezahlt, die zu dem Arbeitgeber in einem pauschal besteuerten Dienstverhältnis steht, so kann der als freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter gezahlte Arbeitslohn ebenfalls mit dem pauschalen Steuersatz besteuert werden (z. B. 2 % bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder 25 % bei einer kurzfristigen Beschäftigung).

Auch ein Zuschuss an eine freie, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehende Beschäftigte aufgrund einer an das Mutterschaftsgeld angelehnten tarifvertraglichen Regelung ist steuerpflichtig (im Rahmen der Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit").[1]

3 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers

Der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei gezahlte Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

Die Eintragung des Großbuchstabens U (Unterbrechung) ins Lohnkonto entfällt, wenn der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß Mutterschutzgesetz zahlt.

[1]

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