Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer auf einen pauschalen Abzug der Lohnsteuer verzichten und stattdessen die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber elektronisch abrufen.

Nachteil: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitslohn in seine Einkommensteuererklärung einbeziehen.

Die Höhe der Lohnsteuer hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei der Lohnsteuerklasse I für Alleinstehende, II für Alleinstehende mit mindestens einem haushaltszugehörigen Kind, oder III und IV für Verheiratete fällt für einen monatlichen Arbeitslohn bis zu 538 EUR keine Lohnsteuer an. Der Solidaritätszuschlag fällt seit dem 1.1.2021 nicht mehr an.

 
Praxis-Tipp

Genau prüfen, ob sich der Verzicht auf die 2 %ige pauschale Lohnsteuer lohnt

Der Verzicht auf die 2 %ige pauschale Lohnsteuer lohnt sich nur, wenn das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten so niedrig liegt, dass keine Steuer anfällt. Sobald wegen anderer Einkünfte Steuern fällig werden, ist die 2 %ige Lohnsteuer vorteilhafter, weil der Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Die endgültige Steuerbelastung beträgt insoweit 2 %.

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