Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern sind verpflichtet, die Umlagen U1 und U2 zu zahlen. Nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung erwirbt auch der Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für längstens 42 Tage. Erkrankt der Minijobber, erstattet die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) die Aufwendungen für die Lohnfortzahlungen i. H. v. 80 %. Diese Erstattung ist bei der Minijobzentrale zu beantragen, die für alle Minijobs zuständig ist. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber zahlt, kann zu 100 % erstattet werden.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt i. d. R. 8 Wochen. Das gilt auch bei einem Minijob. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Der Zuschuss ist die Differenz zwischen Mutterschaftsgeldhöchstanspruch (13 EUR je Kalendertag) und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin je Arbeitstag.

Der Arbeitgeber zahlt also nur dann Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, wenn die Minijobberin regelmäßig ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 EUR im Monat erhält.

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