Zusammenfassung

 
Begriff

Bei dem sog. Mini One Stop Shop (MOSS) handelt es sich um die Umsetzung eines Vorhabens der EU-Kommission zur Schaffung von Erleichterungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmer. Es geht um die Errichtung einer einzigen Anlaufstelle in einem kleinen Anwendungsbereich zur Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im Ansässigkeitsstaat ihres Kunden weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können ihre dort steuerbaren Umsätze in ihrem Sitzstaat erklären und die entsprechenden Steuerbeträge entrichten. Ab 1.7.2021 wird der MOSS wesentlich ausgedehnt und zu einem One-Stop-Shop (OSS) für weitere Leistungen an Nichtunternehmer fortentwickelt, bei denen der Leistungsort im Verbrauchsland festzumachen ist. Dies gilt dann auch für alle übrigen Dienstleistungen, Fernverkäufe (Versandhandelsregelung des § 3c UStG), Lieferungen über elektronische Schnittstellen und Einfuhren bis 150 EUR an den nichtsteuerpflichtigen Abnehmerkreis.

In den nachfolgenden Tz. 1 – 6 ist die Rechtslage bis 30.6.2021 dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist der Mini One Stop Shop in § 18 h UStG. Der Anwendungsbereich ergibt sich derzeit aus § 3 a Abs. 5 UStG. Die Verwaltungsauffassung ist in Abschn. 18.7a, 18.7b und Abschn. 18h.1 UStAE nachzulesen.

1 Im Inland ansässige Unternehmer

Für im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Telekommunikationsdienstleistungen, Radio- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und daher gem. § 3 a Abs. 5 UStG die Steuer in diesem Land schulden, besteht die Möglichkeit, Umsatzsteuererklärungen auf elektronischem Weg (Datenfernübertragung) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der inländische Unternehmer in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Tätigt er in diesem Mitgliedstaat andere Umsätze, für die eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich ist, z. B. inländische Warenlieferungen, ist dies für die Nutzung der einzigen Anlaufstelle unschädlich. Die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich. Sie beschränkt sich ausschließlich auf die in § 3 a Abs. 5 UStG genannten Umsätze.

 
Praxis-Beispiel

Softwaredownload aus Frankreich

Ein deutscher Softwareanbieter stellt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf seiner Internetplattform Programmapplikationen zum entgeltlichen Download zur Verfügung. Vor der Freigabe der Programme hat der Kunde seine Rechnungsadresse und seine IP-Adresse oder seine USt-IdNr. zu übermitteln. Verfügt der Kunde über keine USt-IdNr., schuldet der Softwareanbieter die Umsatzsteuer des jeweiligen Ansässigkeitsstaates des Kunden. Zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates sind Rechnungsadresse bzw. IP-Adresse mögliche geeignete Beweismittel.[1] Ergibt sich aus diesen Informationen, dass der Kunde in Frankreich ansässig ist und keine USt-IdNr. besitzt, unterliegt der entgeltliche Softwaredownload in Frankreich der Besteuerung, d. h. aus dem Entgelt ist die französische Umsatzsteuer herauszurechnen, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag sind dem BZSt zu übermitteln. Hierzu kann das Portal BZStOnline genutzt werden.

 
Hinweis

Bagatellregelung seit 1.1.2019

Mit Wirkung ab 1.1.2019 wurde der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 5 UStG dahingehend eingeschränkt, dass sich der Leistungsort für die dort definierten sonstigen Leistungen erst bei Überschreiten eines Gesamtbetrags der Entgelte von insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen bzw. im laufenden Kalenderjahr in den Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers verlagert. Bis dahin gelten die Umsätze noch im Sitzland des leistenden Unternehmers als steuerbar. Die Entgeltgrenze gilt für alle in § 3a Abs. 5 UStG genannten Umsätze an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für sog. Kleinstunternehmer. Allerdings kann jederzeit für die Anwendung der Sitzortverlagerung und damit des MOSS-Verfahrens optiert werden. Die Option ist an keine besondere Form gebunden. Sie bindet den Unternehmer für 2 Jahre. Danach kann sie widerrufen werden.[2]

[1] Art. 24f MwStSystRL-DVO i. d. F. durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates v. 7.10.2013, anzuwenden ab 1.1.2015.

2 Elektronisches Verfahren

Will der Unternehmer an der Sonderregelung des Mini One Stop Shop (MOSS) teilnehmen, muss er dies dem BZSt rechtzeitig vor Beginn des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mitteilen. Die Mitteilung muss ebenfalls über das BZStOnline-Portal erfolgen. Dazu sind u. a. folgende Angaben zu machen:

  • USt-IdNr.,
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmens,
  • E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden),
  • Ansprechpartner,
  • Telefonnummer,
  • Bankverbindung.
 
Praxis-Tipp

Mitteilung un...

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