Begriff

Bei dem sog. Mini One Stop Shop (MOSS) handelt es sich um die Umsetzung eines Vorhabens der EU-Kommission zur Schaffung von Erleichterungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmer. Es geht um die Errichtung einer einzigen Anlaufstelle in einem kleinen Anwendungsbereich zur Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im Ansässigkeitsstaat ihres Kunden weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können ihre dort steuerbaren Umsätze in ihrem Sitzstaat erklären und die entsprechenden Steuerbeträge entrichten. Ab 1.7.2021 wird der MOSS wesentlich ausgedehnt und zu einem One-Stop-Shop (OSS) für weitere Leistungen an Nichtunternehmer fortentwickelt, bei denen der Leistungsort im Verbrauchsland festzumachen ist. Dies gilt dann auch für alle übrigen Dienstleistungen, Fernverkäufe (Versandhandelsregelung des § 3c UStG), Lieferungen über elektronische Schnittstellen und Einfuhren bis 150 EUR an den nichtsteuerpflichtigen Abnehmerkreis.

In den nachfolgenden Tz. 1 – 6 ist die Rechtslage bis 30.6.2021 dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist der Mini One Stop Shop in § 18 h UStG. Der Anwendungsbereich ergibt sich derzeit aus § 3 a Abs. 5 UStG. Die Verwaltungsauffassung ist in Abschn. 18.7a, 18.7b und Abschn. 18h.1 UStAE nachzulesen.

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