Der typisch stille Gesellschafter und der Geber des partiarischen Darlehens erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 %. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer von bestimmten Schuldnern von Kapitalerträgen abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

Der typisch stille Gesellschafter und der partiarische Darlehensgeber können eine eventuelle Verlustbeteiligung nicht als Werbungskosten geltend machen. Allerdings können über die Einlage hinausgehende Verluste das Einlagenkonto mindern. Wurde insoweit das Einlagenkonto negativ, müssen spätere Gewinne wieder zur Aufstockung des Einlagenkontos verwendet werden.

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