Für ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren gelten die Voraussetzungen, die auch im Fall eines inländischen deutschen Mahnverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO erfüllt sein müssen (Tz. 9.2).[1] Ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren kann dann durchgeführt werden, wenn der Gläubiger in Deutschland und der Schuldner in einem der übrigen EU-Staaten ansässig ist.

Die EuMahnVO gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Dänemark.

In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.[2]

 
Praxis-Tipp

Ausfüllhinweise und Formulare

Auf der Homepage der Stadt Berlin gibt es Hinweise zum Europäischen Mahnverfahren und den Link zum Formular des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (https://service.berlin.de/dienstleistung/327380/); siehe auch https://e-justice.europa.eu/41/DE/european_payment_order

Die §§ 1087 ff. ZPO regeln das Europäische Mahnverfahren.

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007[3] schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet und für Forderungen bis 5.000 EUR genutzt werden kann (europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen).[4]

[1] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2421 vom 16.12.2015 m. W. v. 14.7.2017.
[2] § 1087 ZPO; https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick/besondere-verfahrensgestaltung/antragsgegner-mit-auslandswohnsitz/
[3] ABl EU Nr. 199 S. 1.

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