Begriff

Eine allgemeine Definition des Begriffs "Leasing" existiert im deutschen Zivil- oder Steuerrecht nicht. Der englische Begriff "lease" hat die Bedeutung von Miete bzw. Pacht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungsleasingverträge nach mietrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen. Der Leasingvertrag sei seinem Grundgedanken nach ein "auf den Austausch wechselseitiger Leistungen gerichteter Gebrauchsüberlassungsvertrag" (BFH, Urteil v. 20.10.2022, III R 33/21, BFH/NV 2023 S. 331).

Die typische Eigenart des Leasingvertrags ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Wirtschaftsguts gegen Einmalzahlung oder regelmäßige Zahlung von Leasinggebühren während der Dauer des Vertrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerliche Kernvorschrift, die die Zurechnung des Wirtschaftsguts regelt, ist § 39 AO.

Im Wesentlichen sind die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (§§ 238255 HGB) sowie die steuerlichen Vorschriften der §§ 4-6 EStG maßgeblich.

Mit der Veröffentlichung des IFRS 16 Leasingverhältnisse am 13.1.2016 und der in Europa verpflichtenden Anwendung zum 1.1.2019 wurden die bis dahin noch gültigen IAS 17 und IFRIC 4 ersetzt. Die IFRS 16 wurden am 22.9.2022 geändert. Die Änderungen beinhalten u. a., wie eine Leasingverbindlichkeit vom Verkäufer/Leasingnehmer im Rahmen einer sale-and-leaseback-Transaktion in der Folgebewertung abzubilden ist. Die Änderungen sind verpflichtend ab dem 1.1.2024 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist möglich.

Die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge, die Grundstücke betreffen, sind in § 1 GrEStG geregelt.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ergibt sich aus § 8 GewStG, Kürzungen aus § 9 GewStG.

Die Vorschriften des UStG gelten auch für Leasinggeschäfte im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit.

Derzeit aktuell ist das Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2350), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009 (BGBl 2009 I S. 3950).

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