Leasingunternehmen als Leasinggeber beweglicher Wirtschaftsgüter können i. d. R. keine Investitionszulagen in Anspruch nehmen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG während der 5-jährigen Bindungsfrist zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige des Anspruchsberechtigten gehören und in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten verbleiben. Unschädlich wäre lediglich eine Übertragung oder eine Überlassung an ein verbundenes Unternehmen.

Für die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung bzw. deren Herstellung gelten diese Einschränkungen nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass

  • ein inländischer Steuerpflichtiger die Investition im Fördergebiet vornimmt,
  • ein Erstinvestitionsvorhaben vorliegt,
  • das Gebäude mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes verwendet wird. Das muss nicht der eigene Betrieb des Investierenden (Leasinggeber) sein, es kann auch der Betrieb eines Leasingnehmers sein.

Außerdem darf kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nehmen.[1]

Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.[2]

Als Erstinvestitionen gelten die

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
  • Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.[3]

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